An Weihnachten und Silvester
findet kein Schießbetrieb statt!
findet kein Schießbetrieb statt!
Laut Waffengesetz § 4 Abs. 4 hat die Behörde alle fünf Jahre nach der ersten Ausstellung einer WBK
erneut das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu
überprüfen.
Bisher waren die Vereine (Schützenmeister) für die Überprüfung und die Ausstellung von
entsprechenden Bescheinigungen zuständig.
Ab dem 01.01.2026 ist dazu eine Bescheinigung durch den anerkannten Schießsportverband
erforderlich.
Folgende Verfahrensweise ist nun erforderlich.
Gerhard Thamm
2. Schützenmeister
Links zu den Anträgen BDS und BSSB:
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